SATZUNG

des Vereines für Zusammenarbeit in Erziehung und Bildung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Verein für Zusammenarbeit in Erziehung und Bildung e.V. Der Verein ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII, Art. 33 AGSG.
  2. Er hat den Sitz in 82335 Berg, Seeburgstraße 18.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München – Registergericht – Geschäftsnr.: VR 71132 (Fall 5) eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweiligen gültigen Fassung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege und die Zusammenarbeit im Erziehungs- und Bildungsbereich.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Die Trägerschaft eines Institutes, das die Zusammenarbeit im Erziehungs- und Bildungs-bereich durch die Entwicklung und Durchführung von Projekten fördern, unterstützen und gestalten soll. Darunter fallen insbesondere folgende Arbeiten:
      • Eltern, Erzieher bzw. Erzieherinnen und Lehrkräfte der verschiedenen Schularten zur Zusammenarbeit anzuregen,
      • Eltern dabei zu helfen, dass ihnen die gemeinsame Erziehung ihrer Kinder gelingt.
      • die Zusammenarbeit zwischen Erziehungs- und Schulberatung, Schulen und Kindertagesstätten zu fördern,
      • „Mediatoren“ als Vermittler zwischen Elternhaus, Kindertagesstätte und Schule auszubilden,
      • Konfliktarbeit an Schulen und Kindertagesstätten anzuregen und zu begleiten,
      • Aktive Mitarbeit für Schüler und Schülerinnen anzuregen und zu begleiten,
      • An der Entwicklung von sozialer Kompetenz von Kindern und Jugendlichen mitzuarbeiten,
      • Gemeinsame Fortbildung anzubieten,
      • Geeignete Fachreferenten anzubieten,
      • Organisationen, die Erziehungs- und Bildungsarbeit begleiten und anregen, zu vernetzen,
      • Auf die Situation von Kindern und Jugendlichen in unserer Gesellschaft hinzuweisen, sowie die für das Wohl von Kindern notwendigen Veränderungen anzustoßen,
      • Projekte und Modelle im Erziehungsbereich, die dieser Zielsetzung dienen, zu entwickeln, zu fördern und bekannt zu machen
      • Supervisoren zu vermitteln.
    2. Die Veranstaltung Starnberger Wochenende, das die Aufgabe hat, ErziehungsberaterInnen, LehrerInnen, BeratungslehrerInnen, SchulpsychologenInnen, Eltern, ErzieherInnen, SchülerInnen und andere an der Erziehung und Bildung interessierte Berufsgruppen zu gemeinsamer Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch zusammenzuführen. Es will dazu beitragen, dass anstelle von gegenseitigen Schuldzuweisungen in Konflikten, Lösungen
    3. für die Probleme von Kindern und Jugendlichen gefunden werden, die ihre Lern- und Lebenssituation konstruktiv beeinflussen können. Ferner sollen innovative Ergebnisse aus Forschung und Praxis den Teilnehmern zur Kenntnis gebracht werden und so die Entwicklung einer kindgemäßen und an aktuellen gesellschaftlichen Prozessen orientierten pädagogischen Hilfestellung angeregt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig – auch im Sinne des § 53 der Abgabenordnung – und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Es können dem Verein auch fördernde und Ehrenmitglieder angehören, die der Beitragspflicht nicht unterworfen, aber stimmberechtigt sind.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  4. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden unter Einhalt einer Frist von 4 Wochen.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    1. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellung-nahme gegeben werden.
    2. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8).
Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Zweidrittelmehrheit der in der Mit-gliederversammlung anwesenden und vertretenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand (1. und 2. Vorsitzende/r, SchriftführerIn und bis zu 7 BeisitzerInnen)
  • der Beirat (bis zu 20 Personen)
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, einem/einer SchriftführerIn und bis zu 7 BeisitzerInnen.
  2. (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die SchriftführerIn.
    Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Der/Die erste Vorsitzende des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
    Der/Die 2. Vorsitzende, sowie der/die SchriftführerIn vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der/Die 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Alle weiteren Vorstandspositionen werden von den neu gewählten Vorstandsmitgliedern in der ersten Vorstandssitzung nach der Wahl durch eine offene Abstimmung festgelegt.
    Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der/ Die 1.Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
    Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. (4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
    Für einzelne, sich konstituierende Arbeitsbereiche können besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellt werden, außer für die in § 9 (4) aufgeführten Entscheidungsaufgaben die der Mitgliederversammlung obliegen.
    Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n GeschäftsführerIn bestellen. Diese(r) ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
    (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass im An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften und Aufnahme von Darlehen ab 100.000 € die Zustimmung der Mitglieder-versammlung erforderlich ist.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 sowie weitere nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die
    2. Vorsitzende – anwesend sind.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder durch weitere neue Medien gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom/von der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Der Beirat

Der Vorstand benennt die Mitglieder des Beirates, Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied des Vereins.
Form und Funktion des Beirates:

  1. Der Beirat ist fachlich beratend tätig und überprüft bzw. diskutiert Projekte auf die Zielvorstellung des Vereins hin.
  2. Der Beirat soll ca. 20 Personen als Mitglieder haben. Der/Die LeiterIn wird vom Vorstand berufen.
  3. Der Beirat wird in der 1. Vorstandssitzung nach der Vorstandswahl, für 3 Jahre neu berufen.
    Er übt seine Tätigkeit zeitgleich mit der Dauer der Arbeitszeit des Vorstandes aus.
  4. Interessenten können nachrücken, wenn Beiräte aus dem Gremium ausscheiden.
  5. Dank ihrer beruflichen Position und persönlichen Einflussnahme unterstützen die Beirats-mitglieder die Arbeit des Vereins und machen seine Ziele bekannt.
  6. Der/Die 1. Vorsitzende oder ein/e VertreterIn aus dem Vorstand sind verpflichtet, an Beiratssitzungen teilzunehmen.
  7. Der/Die LeiterIn des Beirates oder ein von ihm/ihr bestimmte(r) VertreterIn sind zur Teilnahme an Vorstandssitzungen berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die 1. Vorsitzende(n), bei dessen Verhinderung durch den/die 2.Vorsitzende(n) unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt eine(n) RechnungsprüferIn, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

    • Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
      1. Gebührenbefreiung
      2. Aufgaben des Vereins
      3. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
      4. Beteiligung an Gesellschaften
      5. Aufnahme von Darlehen ab € 100.000,–
      6. Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
      7. Mitgliedsbeiträge (s. § 5)
      8. Satzungsänderungen
      9. Auflösung des Vereins
      10. Berufung von Ehrenmitgliedern
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
    Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Ein Vertreter juristischer Personen kann schriftlich und für jede Mitgliedsversammlung gesondert bevollmächtigt werden.
    Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder-versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

  1. Die Vorstandssitzungen und die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und dem/der ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
    Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Starnberg, 05.02.2020

gez. Elfie Schloter
1. Vorsitzende

gez. Alexandra Garben
Vorstand